Im Folgenden lesen Sie das Schreiben von MdB Dr. Nina Scheer und MitautorInnen vom 30. Oktober 2020 zum Thema

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Dr. Nina Scheer, Mitglied des Deutschen Bundestages
Platz der Republik 1, 11011 Berlin | Tel.: 030 227 73538 | Mail: [email protected]

Betrifft: Forderungspunkte zur Änderung des Gesetzentwurfes zur EEG-Novelle

Mit Blick auf unsere Klimaschutzverpflichtungen und auch um die bestehenden Abhängigkeiten von fossilen Ressourcen zu beenden, muss der Ausbau Erneuerbarer Energien deutlich beschleunigt werden. Darauf ist die EEG-Novelle (Erneuerbare-EnergienGesetz) 2021 auszurichten. In Orientierung an den Erfolgswerten der letzten 20 Jahre heißt dies insbesondere, Hemmnisse und Mengenbegrenzungen abzubauen, damit das Potenzial der Akteursvielfalt vor Ort – in der Dezentralität – genutzt wird.
Der Gesetzentwurf zum EEG 2021 aus dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) vernachlässigt diese Erfordernisse in zentralen Fragen, wie dies auch Bundesumweltministerin Svenja Schulze über die Abgabe einer Protokollnotiz verdeutlicht.
Im Einzelnen werden
 bestehende Hemmnisse nicht ausreichend abgebaut.
 neue Hemmnisse kommen hinzu (z. B. in Bezug auf negative Strompreise, Eigenverbrauch und Smartmeterpflichten).
 Mengenbegrenzungen werden nicht aufgegeben.
 dem Wegbrechen von Bestandsanlagen wird nicht ausreichend entgegengewirkt. Dezentrale Lösungen und deren Akteure (Bürgerinnen und Bürger, Kommunen, Landwirte
und Unternehmen in der Fläche) werden beim Zubau behindert. Dabei sind sie das Rückgrat des heutigen Anteils von fast 50 % Strom aus Erneuerbaren Energien.

Um diesen Energiesystemwandel voranzutreiben, bedarf es entschiedener politischer Entscheidungen, so dass wir
 unsere Klimaschutzverpflichtungen erreichen,
 die bestehenden Abhängigkeiten von fossilen Ressourcen beschleunigt beenden,
 damit unserer Wirtschaft und ihren Akteuren Klarheit und Investitionssicherheit bieten und
 in den systemrelevanten Bereichen Strom-Wärme-Verkehr Arbeitsplätze schaffen.
Das ist insbesondere in Zeiten von Corona von höchster Bedeutung für Deutschland.
Der Entwurf des EEG 2021 verfehlt eben diese Maßgaben.
Unsere Forderungen im Einzelnen:
Anhebung des Ausbauziels für Erneuerbare Energien
Das Ausbauziel von 65 % Erneuerbarer Energien bis 2030 im Stromsektor ist auf mindestens 75 % anzuheben, um die klima- und ressourcenorientierten Ziele erreichen zu können. Als
Basiswert ist hierbei nicht von einem auf 580 Terrawattstunden (TWh) sinkenden, sondern von einem auf mindestens 740 TWh steigenden Stromverbrauch im Jahr 2030 auszugehen.
Wenn angesichts der Corona-Pandemie richtigerweise ergänzende Koalitionsvereinbarungen getroffen werden, muss dies angesichts immer neuer Untersuchungen über die Dringlichkeit des Klimaschutzes auch für Klimaschutz- und Energiewende-Maßnahmen erfolgen.
Erneuerbare-Energien-Bestandsanlagen (Ü20-Anlagen) erhalten
Erneuerbare Energien-Bestands-Anlagen, auch Ü20-Anlagen genannt, die nach Ablauf von 20 Jahren aus dem EEG „fallen”, sollten nicht aufgrund von gesetzlichen und ökonomisch
gelenkten Hemmnissen (insbesondere zu Eigenverbrauch und Smartmeter-Einbaupflichten) außer Betrieb genommen werden müssen. Diese Anlagen können (insofern die technischen
Gegebenheiten erfüllt sind) noch viele Jahre einen wesentlichen Anteil zur Versorgung mit Erneuerbarer Energie leisten und sind deshalb für die Energiewende und den Klimaschutz zu
erhalten.
Der Einspeisevorrang muss erhalten bleiben. Die Netzbetreiber müssen weiterhin zur Stromabnahme verpflichtet werden.
Photovoltaik (PV)
 Der Weiterbetrieb von Altanlagen/Ü-20-Anlagen muss barrierefrei und wirtschaftlich werden: Austausch oder Reparatur und Ergänzungen für neuere technischer Anforderungen müssen möglich sein und dürfen nicht zu einem
Verlustgeschäft führen. Deshalb soll auf den Einbau von Smartmetern bei Anlagen unter 7 kWpeak und Eigenverbrauchsumlagen verzichtet werden. Insofern darüber
hinaus erforderlich, müssen Mindestabnahmepreise festgelegt werden. Z.B.: 4 bis 5 Cent/kWh bei Anlagen bis 30 kWpeak, bzw. 3 bis 4 Cent/kWh bei Anlagen über 30 kWpeak (konkrete Werte sind zu ermitteln).
 Die Direktvermarktung für kleinere Anlagen (unter 100 kWp) muss vereinfacht werden.
 Die Ausbauziele müssen angehoben werden auf eine jährlich zu installierende Leistung von mindestens 10 GW (Gigawatt), um allein 65 % Strom aus Erneuerbaren Energien bis 2030 zu erreichen. Unter Zugrundelegung der in diesem Papier geforderten 75 % Strom aus Erneuerbaren Energien reichen auch diese Ausbauzahlen nicht; es muss also auch ein darüber hinaus gehender Ausbau angereizt werden.
 Die Ausschreibungsgrenzen für PV-Anlagen (insbesondere Dachanlagen), ab denen eine Ausschreibung zu erfolgen hat, müssen auf mindestens 1 MW (Megawatt) erhöht werden. Denn: Ausschreibungen haben sich nicht bewährt; dem muss die
Ausgestaltung des EEG gerecht werden. Im Rahmen eines gleichwohl beibehaltenden Ausschreibungssegmentes müssen die Auktionsvolumina angehoben werden.
 Ein Degressionsmechanismus muss auch bei Unterschreitung atmend sein, also so angepasst werden, dass der Ausbau bei Unterschreitung wieder verstärkt angereizt wird, damit er auch zielorientiert erreicht wird.
 Eine beliebige Mischung von Eigenverbrauch (Stärkung Prosumer) und Netzeinspeisung muss ermöglicht werden. Dies kann zur Entlastung der Stromnetze beitragen. Deshalb muss eine Festlegung als reine Einspeiseanlage aufgehoben werden.
 Eigenverbrauchter EE-Strom wird sofort wieder von EEG-Umlage und sonstigen Abgaben befreit. Zumindest Anlagen unter 1 MW müssen umlagefrei betrieben werden können.
 Umsetzung der Erneuerbare-Energien-Richtlinie (EU), akut in Bezug auf ProsumerRechte, u. a. beim Mieterstrom, Eigenverbrauch und Speicher, um dadurch die Zusammenfassung von Solaranlagen (auch unterschiedlicher Betreiber/Entkoppelung Eigenversorgung/Eigentümerstruktur) an unterschiedlichen Netzanschlusspunkten zu ermöglichen (Ausweitung des Rechtsbegriffs „unmittelbarer räumlicher
Zusammenhang”). Dadurch wären auch Quartierslösungen möglich, die den zwingend notwendigen Ausbau von PV-Anlagen auf Wohngebäuden deutlich beschleunigen würden. Einführung von Prosumer-Standardlastprofilen.
 Kein zwingender Einsatz von intelligenten Messsystemen (iMSys) bei Ü20 und PVAnlagen unter 7 kWpeak; im Übrigen die 70 %-Regelung für Anlagen bis 30 kWpeak beibehalten. Der Einbau und Betrieb intelligenter Messsysteme, die den Weiterbetrieb kleinerer Anlagen unwirtschaftlich machen, muss vermieden werden.
 Der Einsatz von Speichern (Batterien, etc.) ist (auch zur Steigerung des netzdienlichen Eigenverbrauchs) sinnvoll und muss gefördert werden (Speicherbonus). Bei größeren Anlagen (über 30 kWpeak) kann der Einbau von intelligenten Messsystemen in Zusammenhang mit Speichern helfen, überschüssigen Strom netzdienlich zwischenzuspeichern.
 Landwirtschaftliche Flächen in Flächenkulisse sind auszuweiten. Agri-PV soll angereizt werden.
 Mengenanrechnung bei Ausschreibungen (§ 28a Abs. 1) sind abzuschaffen.
 Negative Preise: Es darf sich keine Verschlechterung für Erneuerbare Energien ergeben. Benachteiligungen für Erneuerbare Energien sind zu beseitigen.
 Solarpflicht für Neubauten, die zugleich für die Akteure aber auch über entsprechende Anreize ökonomisch und mengenmäßig sowie ohne Genehmigungshemmnisse erfüllbar sein muss.
Windenergie
 Die Ausschreibungspraxis hat sich nicht bewährt: die Akteursvielfalt ist verloren gegangen; ein Großteil der Ausschreibungsmengen wird nicht vergeben; auch der
erklärte preissenkende Effekt kann so nicht eintreten. Deswegen muss Ausbau jenseits von Ausschreibungen (über Mindestpreise oder gesetzliche Einspeisevergütung) ermöglicht werden. So muss zumindest die de-minimis-Regelung (EU-Beihilfeleitlinie) zur Anwendung kommen: Ausbau von Windenergie jenseits von Ausschreibungen nach gesetzlichem Mindestpreis.
Der Weiterbetrieb von Ü20-Anlagen darf zu keinem Verlustgeschäft werden.
Deshalb sollen Mindestabnahmepreise festgelegt werden, ggf. mit regionaler Differenzierung. Konkrete Werte sind zu ermitteln. Windanlagenstandorte müssen für ein Repowering erhalten bleiben, wenn nicht zwingende Gründe dem
entgegenstehen (Regel-Ausnahmeprinzip).
 Die Direktvermarktung muss erleichtert werden.
 Die Ausbauziele müssen angehoben werden auf eine jährlich zu installierende Leistung von mindestens 4,7 GW an Land und 2 GW auf See, um allein die mit dem Klimapaket vorgesehenen 65 % Strom aus Erneuerbaren Energien bis 2030 zu erreichen. Unter Zugrundelegung von 75 % Strom aus Erneuerbaren Energien bis 2030 und in Orientierung an den Klimaschutzzielen reichen diese Ausbaumengen nicht aus und müssen deutlich überschritten werden. Es muss also auch ein darüber hinaus gehender Ausbau angereizt werden.
 Eine beliebige Mischung von Eigenverbrauch und Netzeinspeisung muss – insbesondere im gewerblichen und industriellen Bereich – möglich sein. Dies macht
Sektorenkopplung möglich und kann zur Entlastung der Stromnetze beitragen.
 Der Einsatz von Speichern (Pumpspeicher, Power-to-X, Batterien, etc.) ist zu fördern, u.a. in Form eines Speicherbonus.
 Für Elektrolyseure an Windenergieanlagen müssen Genehmigungserleichterungen geschaffen werden.
 Genehmigungsverfahren für Windenergieanlagen sind zu beschleunigen und auf eine Dauer von maximal zwei Jahren zu begrenzen. Immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren bei Windenergieanlagen müssen in der Durchführung vereinfacht werden.
 Der Instanzenweg bei Klagen gegen immissionsschutzrechtliche Genehmigungen von
Windenergieanlagen an Land muss verkürzt werden. Die aufschiebende Wirkung von Klagen und Widersprüchen gegen Genehmigungen von Windenergieanlagen muss beschränkt werden (ggf. Erledigung durch InvestitionsbeschleunigungsG).
 Noch in 2020 ist eine bundesweite Beratungsstelle zu Planungsfragen bei der Ausweisung von Flächen für die Windenergienutzung zu gründen. Diese Beratungsstelle sollte ein Standardverfahren zur Genehmigung von Windenergieanlagen entwickeln und die zuständigen Genehmigungsbehörden fachlich unterstützen.
 Der Anlagenschutzbereich Drehfunkfeuer soll von 15 km auf 10 km für sog. DVOR (Doppler Very High Frequency Omnidirectional Radio Range) herabgesetzt werden.
Außerdem soll das Bewertungsverfahren der Deutschen Flugsicherung, DFS, zur Ermittlung von Störungen von Drehfunkfeuern durch Windenergieanlagen geändert
werden.
 Auch für die Windenergie hat der Artenschutz einen hohen Rang. So sind u. a. Sensortechniken zur Erkennung von Vögeln zu installieren. Sie reduzieren vorübergehend die Rotorgeschwindigkeit und damit die Gefahren für Vögel.
 Eine Ausgleichszahlung von 0,2 Cent/kWh an die Standortkommunen von Windenergieanlagen ist ein willkommener Ansatz. Ergänzend bedarf es direkter
Beteiligungsmöglichkeiten von Kommunen und Bürgern
(Bürgerenergiegesellschaften und –genossenschaften) an Windprojekten.
Windprojekte lokaler Akteure sollten deshalb bis zu einer Gesamtleistung von je 25 MW von Ausschreibungen ausgenommen werden. Diese können sich auf das
Risiko des Verlustes der kompletten Planungs- und Genehmigungskosten bei Nichtberücksichtigung in der Ausschreibung nicht einlassen. Die finanzielle
Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger an den Projekten ist aber der entscheidende Schlüssel für die Akzeptanz.

 Negative Preise: Es darf sich keine Verschlechterung für Erneuerbare Energien ergeben. Benachteiligungen für Erneuerbare Energien sind zu beseitigen.
Biomasse (Biogas)
 Der Einspeisevorrang muss erhalten bleiben.
 Insbesondere zur Bereitstellung von Regelenergie sind Bioenergieanlagen gut geeignet. Ihre systemisch geschaffene Einbindung darf nicht verloren gehen und muss verstetigt werden. Hierfür müssen Mindestabnahmepreise festgelegt werden, die einen wirtschaftlichen Betrieb ermöglichen.
 Weitere Forderungen folgen gesondert.
Geothermie und Wasserkraft
 Auch Geothermie und Wasserkraft leisten einen wertvollen Beitrag im Mix aus Erneuerbaren Energien, der ebenfalls als Regelenergie einsetzbar ist.
 Weitere Forderungen folgen gesondert.
Sozial-ökologische Marktwirtschaft fortschreiben
 Die EEG-Umlage wird um die insbesondere in den Anfangsjahren des EEG enthaltenen anteiligen Technologie-Entwicklungskosten sowie flankierende Förderungen, darunter die besondere Ausgleichsregelung für energieintensive Unternehmen, reduziert, die dann aus Steuern zu finanzieren ist. Es ist weder gerecht noch anderweitig begründbar, dass die genannten Preiselemente von den
Stromkunden zu leisten sind. Bei einer Deckelung der EEG Umlage (6,5 Cent in 2021, 6,0 Cent in 2022 mittels Bundeszuschüssen (11 Mrd. Euro), Beschluss Koalitionsausschuss 3.6.) durch Einnahmen nach dem
Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) muss gewährleistet sein, dass das EEG nicht als Ganzes in die Beihilfe fällt.
 Eine komplette Abschaffung der EEG-Umlage kann nur Programm werden, wenn derVorrang Erneuerbarer Energien auch anhand der rechtlichen Rahmenbedingungen
und preisgebenden Faktoren bereits realisiert wurde. Hierzu zählt auch, die systemischen Rahmenbedingungen auf die Eigenschaften Erneuerbarer Energien auszurichten.
Sektorkopplung und Speicherung
 Das Abregeln von Wind- und PV-Anlagen bei einem Überangebot an (Kohle-) Strom im Netz ist der falsche Weg, wenn zugleich sektorübergreifende Verwendung
entsprechender Strommengen in Betracht kommt. Überschüsse, aber auch Strommengen, die über reine Überschüsse hinausgehen, müssen den Sektoren Wärme und Verkehr zugeführt oder zwischengespeichert werden.
 Strom aus Erneuerbaren Energien ist von staatlich induzierten Preisbestandteilen (Steuern-, Abgaben-, Umlagen) zu befreien und von Netzentgelten zu entkoppeln, wenn er anderen Sektoren (Wärme, Verkehr, …) zugeführt oder zwischengespeichert wird. Letzteres muss zur Beschleunigung auch der Verkehrs- und Wärmewende auch jenseits von Überschussstrom möglich und angereizt werden.
 Intelligente Messsysteme sollen zur netzdienlichen Zwischenspeicherung von Strom zum Einsatz kommen und nicht zur Abregelung von EE-Anlagen. Aus diesem Grund
dürfen sie für Kleinanlagen nicht verpflichtend sein.
 Um den Einsatz von netzdienlichen Speichern zu forcieren, sollte bei der Stromvergütung für zwischengespeicherten Strom zusätzlich ein Speicherbonus geschaffen werden.
 Um den Ausbaupfad von Erneuerbaren Energien mit der entsprechenden Versorgungsicherheit zu realisieren, wird in die Förderung auch der Ausbau von neuen Speicher- und Regelkraftwerken während der Projektentwicklung einbezogen
(z. B. hochflexible Pumpspeicherkraftwerke, Power-to-X).
 Als Anreiz für eine Gaseinspeisung sollte eine Vergütung je Mengeneinheit, getrennt nach Wasserstoff und Methan, vorgesehen werden. Analog zur EEG-Einspeisung ist
aus dieser Vergütung die Entwicklung, der Bau, die Wartung und die Entsorgung zu bestreiten.
 Stationäre Stromspeicher, die an Erzeugungsanlagen für Erneuerbare Energien angeschlossen sind, sind nicht auch als Endverbraucher, sondern nur als Teil der Erzeugungsanlagen zu behandeln; dort gespeicherter Grünstrom ist von der EEGUmlage zu befreien, auch dann, wenn im Rahmen netzdienlicher Leistungen auch grauer Strom aus dem allgemeinen Stromnetz gespeichert wird.
Neben diesen Kernforderungen haben natürlich auch die anderen Forderungspunkte zur anstehenden EEG-Novelle und flankierenden Rahmenbedingungen aus „Der beschleunigte
Umstieg auf Erneuerbare Energien ist eine sozialstaatliche Pflicht” vom 28. August 2020 nach wie vor Gültigkeit, vgl. https://energiewende-appell.de/wpcontent/uploads/2020/09/2020-
08-28-Forderungspapier_Der-beschleunigte-Umstieg-auf-Erneuerbare-Energien-ist-einesozialstaatliche-Pflicht.pdf.

Dr. Nina Scheer, MdB
und folgende MitautorInnen [*] und MitunterzeichnerInnen [*]

*) hier aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht genannt. Unter dem Link des “Energiewende-Appellsfinden Sie sämtliche MitautorInnen und UnterzeichnerInnen.
https://energiewende-appell.de/wp-content/uploads/2020/10/2020-10-30-EEG-Forderungen-Aenderungspunkte_final.pdf